§§ 2, 3, 8 BauKG
§ 1170 ABGB
Die Haftung des für den Zeitraum der Ausführungsphase eines Werks bestellten Baustellenkoordinators ist beendet, wenn die Bauarbeiten abgeschlossen sind, die Baustelle geräumt ist und der Bauherr das errichtete Bauwerk zur Nutzung übernommen hat. Mängelbehebungsarbeiten nach diesem Zeitpunkt sind spätere Arbeiten iSd § 8 BauKG und erfordern bei Zutreffen der Voraussetzungen nach § 3 Abs 1 BauKG neuerlich die Bestellung eines Baustellenkoordinators.