§ 1 Abs 1 Z 2 lit b UHG
Die Aufnahme in die Bauwerkskartei und die grundbücherliche Ersichtlichmachung eines originär erworbenen Superädifikats durch Einreihung einer Urkunde iS von § 1 Abs 1 Z 2 lit b UHG setzt die bereits erfolgte Errichtung des Bauwerks voraus. Ein Bestandvertrag aus dem die Absicht zur Errichtung eines Superädifikates hervorgeht, reicht dazu nicht hin.