§ 577 Abs 3 ZPO aF
Der Schiedsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform, wozu auch die Unterfertigung der schriftlichen Schiedsvertragsabrede durch die Vertragsparteien oder ihre Bevollmächtigten gehört.
Die Vereinbarung, wonach in erster Instanz die zuständigen Gerichte des politischen Bezirks des Auftraggebers zuständig sind, beschränkt sich auf die örtliche Zuständigkeit und lässt die zwischen den Parteien wirksam vereinbarte sachliche Zuständigkeit eines Schiedsgerichts grundsätzlich unberührt.