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Keine mündliche Verhandlung; nachträgliche Einwendungen; Rechtzeitigkeit

RechtsprechungÖffentliches RechtK. Giesebbl 2008/130bbl 2008, 154 Heft 4 v. 15.8.2008

§ 134 Abs 4 letzter Satz wr BauO

Wird in einem Baubewilligungsverfahren keine mündliche Verhandlung durchgeführt, kommt eine Versäumung der zweiwöchigen (Einwendungs-) Frist für nachträgliche Einwendungen nicht in Betracht.

VwGH 4.3.2008, 2005/05/0203

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