§ 8a sbg BauPolG
Da ein übergangener Nachbar nicht seine Parteistellung, sondern sein Recht, (wirksam) Einwendungen zu erheben, verliert, ist eine verspätetet eingebrachte Berufung nicht zurück-, sondern abzuweisen.
§ 8a sbg BauPolG
Da ein übergangener Nachbar nicht seine Parteistellung, sondern sein Recht, (wirksam) Einwendungen zu erheben, verliert, ist eine verspätetet eingebrachte Berufung nicht zurück-, sondern abzuweisen.