Es herrscht Unsicherheit darüber, ob Ersatz- oder Entschädigungsansprüche von der Art, wie sie in § 24 nö ROG 1976 geregelt sind, öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Natur sind. Dementsprechend ist unklar, ob der Verzicht auf einen solchen Anspruch in einem konkreten Einzelfall nach den Bestimmungen des öffentlichen Rechts oder des Zivilrechts zu beurteilen ist. Die besseren Argumente sprechen für die zivilrechtliche Qualifikation; der Verzicht auf Ansprüche dieser Art wäre allerdings auch nach öffentlichem Recht zulässig. Advokatorische Vorsicht legt eine Vorgangsweise nahe, die den Anforderungen sowohl der zivilrechtlichen als auch der verwaltungsrechtlichen Vorgaben Rechnung trägt.