§§ 16, 37 wr VergG (nunmehr §§ 68, 72 f BVergG 2006)
Zur beruflichen Unzuverlässigkeit können Verletzungen früherer Leistungsverträge mit dem öffentlichen Auftraggeber führen, die über die üblicherweise bei Bauvorhaben auftretenden Ausführungsmängel und Unstimmigkeiten bei der Abrechnung deutlich hinausgehen.