§ 523 ABGB
Nimmt der Fruchtnießer einer Eigentumswohnung unzulässige Eingriffe in allgemeine Teile der Liegenschaft vor, fehlt dem Eigentümer des mit dem Fruchtgenussrecht belasteten Anteils die passive Klagslegitimation für die Klage eines anderen Wohnungseigentümers auf Unterlassung und Wiederherstellung, da er nicht mittelbarer Störer ist.