§ 18 Abs 1 WEG 2002
Bei der Erhaltung eines Servitutsweges, der eine Wohnungseigentumsanlage mit dem öffentlichen Wegenetz verbindet, handelt es sich um eine Angelegenheit der Verwaltung. Dies gilt auch für die Entfernung von Schnee, der im Zuge der Schneeräumung neben dem Weg auf dem dienenden Grundstück gelagert wurde. In beiden Fällen kommt der Eigentümergemeinschaft die passive Klagslegitimation zu.