§§ 476, 1471 ABGB
Der bloße Bestand eines Fensters, das dem Nachbarn im eigenen Haus Luft und Licht verschafft, bedeutet an sich noch nicht den Besitz einer verneinenden Dienstbarkeit des § 476 ABGB.
Aus § 1471 ABGB ergibt sich, dass ein Besitz, der nur anfangs faktisch ausgeübt wird, später aber nur noch im äußerlich nicht in Erscheinung tretenden Besitzwillen fortdauert (nach § 351 ABGB nicht zum Besitzverlust führend) für sich allein nicht zur Ersitzung hinreicht.