§ 82 wr BauO
Ein "Lagerraum für Topfpflanzen" (Wintergarten) ist nicht als Nebengebäude (iSd § 82 Abs 1 wr BauO) zu qualifizieren, wenn er als Aufenthaltsraum dient.
§ 82 wr BauO
Ein "Lagerraum für Topfpflanzen" (Wintergarten) ist nicht als Nebengebäude (iSd § 82 Abs 1 wr BauO) zu qualifizieren, wenn er als Aufenthaltsraum dient.