§§ 29 Abs 5, 32, 33 Abs 2 bis 4 vlbg BauG
Ist unklar, ob eine Eingabe als Bauantrag oder als Bauanzeige zu werten ist, hat die Baubehörde durch geeignete Maßnahmen für die erforderliche Aufklärung zu sorgen.
§§ 29 Abs 5, 32, 33 Abs 2 bis 4 vlbg BauG
Ist unklar, ob eine Eingabe als Bauantrag oder als Bauanzeige zu werten ist, hat die Baubehörde durch geeignete Maßnahmen für die erforderliche Aufklärung zu sorgen.