§ 50a stmk ROG 1974
Der Unterlassungsauftrag ist an denjenigen zu richten ist, von dem eine solche Abhilfe erwartet und gegen den sie auch durchgesetzt werden kann.
Dies kann der Liegenschaftseigentümer sein, aber auch derjenige, dem das Grundstück zur Nutzung überlassen worden ist und der die widmungswidrigen Nutzungshandlungen gesetzt hat.