§ 1042 ABGB
§ 19 sbg BauPolG
Der Ersteher eines Hauses, der dessen Baugebrechen behebt, erfüllt eine baurechtlich ihn selbst treffende Verpflichtung und nicht eine nach § 1042 ABGB ersatzfähige Verpflichtung der Baubehörde.
§ 1042 ABGB
§ 19 sbg BauPolG
Der Ersteher eines Hauses, der dessen Baugebrechen behebt, erfüllt eine baurechtlich ihn selbst treffende Verpflichtung und nicht eine nach § 1042 ABGB ersatzfähige Verpflichtung der Baubehörde.