§ 13 Abs 12 stmk BauG 1995
Ist ein Bauvorhaben auf Grundflächen mit verschiedenen Widmungen (hier: Freiland, Dorfgebiet) geplant, ist bei der Beurteilung der örtlich zumutbaren Immissionen auf die weniger "belastende" Widmung (hier: Dorfgebiet) abzustellen.