§ 1295 Abs 2 ABGB
Der Erwerb eines wenngleich kleinen Anteils an einer Nachbarliegenschaft in der Absicht, die dadurch gewonnene Rechtsposition als Miteigentümer für Verfahrenshandlungen in Verwaltungsverfahren zu nützen, bildet für sich allein noch keinen Rechtsmissbrauch.