§ 878 ABGB
§ 9 oö BauO 1994
Wird die zur Grundteilung erforderliche baubehördliche Genehmigung nach Vertragsabschluss versagt, so begründet dies keine ursprüngliche Unmöglichkeit der Vertragserfüllung iSd § 878 ABGB.
§ 878 ABGB
§ 9 oö BauO 1994
Wird die zur Grundteilung erforderliche baubehördliche Genehmigung nach Vertragsabschluss versagt, so begründet dies keine ursprüngliche Unmöglichkeit der Vertragserfüllung iSd § 878 ABGB.