§ 2 WEG
Die Wohnungseigentumstauglichkeit von Wohnungen, sonstigen selbständigen Räumlichkeiten oder Abstellplätzen ist durch § 2 Abs 2 WEG zwingend geregelt. Nutzwertfestsetzungen und Grundbuchseintragungen, die gegen diese zwingenden Grundsätze verstoßen, sind nichtig (hier: "Wohnungseigentum" an einem ca 3 m2 großen Lagerraum, verbunden mit WE-Zubehör an 1.124 m2 Gartenfläche).