§§ 129 Abs 2 und 4 wr BauO
§ 4 Abs 2 VVG
Bei Bauaufträgen (hier: Instandhaltungsauftrag), die sich auf allgemeine Teile der Liegenschaft oder gemeinsame Teile der Baulichkeit beziehen, kann jeder Wohnungseigentümer verpflichtet werden.
§§ 129 Abs 2 und 4 wr BauO
§ 4 Abs 2 VVG
Bei Bauaufträgen (hier: Instandhaltungsauftrag), die sich auf allgemeine Teile der Liegenschaft oder gemeinsame Teile der Baulichkeit beziehen, kann jeder Wohnungseigentümer verpflichtet werden.