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Wohnungseigentum; gemeinsame Teile der Baulichkeit; Instandhaltungsauftrag; Adressat

RechtsprechungÖffentliches RechtBearbeitet von K. Giese und R. Klaushoferbbl 2008/25bbl 2008, 38 Heft 1 v. 15.2.2008

§§ 129 Abs 2 und 4 wr BauO

§ 4 Abs 2 VVG

Bei Bauaufträgen (hier: Instandhaltungsauftrag), die sich auf allgemeine Teile der Liegenschaft oder gemeinsame Teile der Baulichkeit beziehen, kann jeder Wohnungseigentümer verpflichtet werden.

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