§ 84 Abs 2 lit b wr BauO
Eine "Freitreppe" ist eine nicht überdachte Treppe an der Außenseite eines Bauwerkes.
Darauf, ob eine solche Treppe eine "freie Untersicht" gewährt (hier: auf Grund von Vorlegestufen, die direkt auf dem Erdreich aufliegen), kommt es definitionsgemäß dagegen nicht an.