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Kfz-Pflichtstellplätze außerhalb des Bauplatzes

RechtsprechungÖffentliches RechtBearbeitet von K. Giese und R. Klaushoferbbl 2008/19bbl 2008, 34 Heft 1 v. 15.2.2008

§ 37 wr GaragenG

Kfz-Stellplätze in einer Entfernung von 940 m liegen nicht mehr im "Umkreis von zirka 500 m".

Auf Besonderheiten eines Bezirkes oder Bezirksteiles (hier: der Wiener Innenstadt) kann in diesem Zusammenhang nicht Bedacht genommen werden.

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