§ 20 tir BauO 2001
Bei einer Verwendungszweckänderung sind auch damit untrennbar verbundene (und für sich alleine nur) anzeigepflichtige Maßnahmen baubewilligungspflichtig.
VwGH 25.9.2007, 2006/06/0167
§ 20 tir BauO 2001
Bei einer Verwendungszweckänderung sind auch damit untrennbar verbundene (und für sich alleine nur) anzeigepflichtige Maßnahmen baubewilligungspflichtig.
VwGH 25.9.2007, 2006/06/0167