Da die örtliche Raumplanung über die künftige Nutzung von Grund und Boden entscheidet, können Fehlplanungen schwerwiegende Auswirkungen auf einzelne Liegenschaftseigentümer haben. Im Fall einer rechtswidrigen und schuldhaften Verletzung raumplanungsrechtlicher Normen, die betroffene Eigentümer vor bestimmten Schäden schützen, bestehen Amtshaftungsansprüche gegen die Gemeinde, aber auch gegen das zur Aufsicht über die Gemeinden berufene Land. Nicht eingehaltene Zusagen über künftige Planungsmaßnahmen und falsche Auskünfte über den Inhalt von Plänen können ebenfalls amtshaftungsrechtliche Konsequenzen haben. Der folgende Beitrag geht der Frage nach, unter welchen formell- und materiellrechtlichen Voraussetzungen Gemeinden und Länder für Schäden von Planungsbetroffenen haften.