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Erwerb von Bundesimmobilien

RechtsprechungZivilrechtBearbeitet von M. Auer und B. Egglmeier-Schmolkebbl 2007/198bbl 2007, 240 Heft 6 v. 15.12.2007

§ 4 BundesimmobilienG

§ 4 Abs 4 BundesimmobilienG (idF vor BGBl I 71/2003) verschafft den Mietern nicht mehr benötigter Wohnungen keinen unmittelbar durchsetzbaren subjektiven Rechtsanspruch auf Einräumung von Wohnungseigentum, sondern normiert eine Pflicht der Bundesimmobilien-GmbH zum Abschluss entsprechender Verträge. Eine Klage auf Einverleibung des Eigentums ist abzuweisen.

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