§ 4 BundesimmobilienG
§ 4 Abs 4 BundesimmobilienG (idF vor BGBl I 71/2003) verschafft den Mietern nicht mehr benötigter Wohnungen keinen unmittelbar durchsetzbaren subjektiven Rechtsanspruch auf Einräumung von Wohnungseigentum, sondern normiert eine Pflicht der Bundesimmobilien-GmbH zum Abschluss entsprechender Verträge. Eine Klage auf Einverleibung des Eigentums ist abzuweisen.