§§914, 1152 ABGB
Nur wenn es im Vertrag keine besonderen Anhaltspunkte iSd § 914 ABGB gibt, greift § 1152 ABGB. § 1152 ABGB gilt nicht nur für Verträge ohne gültige Entgeltabrede oder Unentgeltlichkeitsvereinbarung, sondern auch für Verträge mit unvollständigen Entgeltabreden.