§§ 1, 5, 14 PHG
Die Unwirksamkeit eines Produkts, dessen Zweck darin liegt, bestimmte Rechtsgüter vor Gefahren oder Schäden zu schützen, ist als Produktfehler zu qualifizieren.
Unter Sachschaden ist nicht der am Produkt entstandene Schaden zu verstehen, sondern der sogenannte Folgeschaden, den ein Fehler des Produkts an anderen Sachen als dem fehlerhaften Produkt verursacht.