§§ 1295, 1302 ABGB
Werkunternehmer, die als Erfüllungsgehilfen mangelhaft geleistet haben, haften im Rahmen des Rückersatzes nach § 1313 ABGB solidarisch, wenn sich die einzelnen Anteile am Schaden nicht exakt abgrenzen lassen.
§§ 1295, 1302 ABGB
Werkunternehmer, die als Erfüllungsgehilfen mangelhaft geleistet haben, haften im Rahmen des Rückersatzes nach § 1313 ABGB solidarisch, wenn sich die einzelnen Anteile am Schaden nicht exakt abgrenzen lassen.