§ 71 Abs 1 wr BauO
Der Widerruf einer Baubewilligung ist nur zulässig, wenn ein zureichender Grund vorliegt.
Ein in nächster Zukunft beabsichtigter Ausbau einer Straße stellt einen ausreichenden Grund für den Widerruf dar.
§ 71 Abs 1 wr BauO
Der Widerruf einer Baubewilligung ist nur zulässig, wenn ein zureichender Grund vorliegt.
Ein in nächster Zukunft beabsichtigter Ausbau einer Straße stellt einen ausreichenden Grund für den Widerruf dar.