§ 37 tir BauO 2001
§ 63 Abs 2 AVG
Die Fristsetzung zur Nachholung von Baubewilligungen oder -anzeigen ist als nicht gesondert anfechtbare Verfahrensanordnung anzusehen.
§ 37 tir BauO 2001
§ 63 Abs 2 AVG
Die Fristsetzung zur Nachholung von Baubewilligungen oder -anzeigen ist als nicht gesondert anfechtbare Verfahrensanordnung anzusehen.