§ 73 Abs 1 stmk BauO 1968
§ 118 Abs 2 Z 11 stmk BauG 1995
Eine in Aussicht gestellte Änderung des Flächenwidmungsplanes zur Sanierung rechtswidriger Bauten steht baupolizeilichen Maßnahmen nicht entgegen.
§ 73 Abs 1 stmk BauO 1968
§ 118 Abs 2 Z 11 stmk BauG 1995
Eine in Aussicht gestellte Änderung des Flächenwidmungsplanes zur Sanierung rechtswidriger Bauten steht baupolizeilichen Maßnahmen nicht entgegen.