§ 26 Abs 1 Z 1 und Abs 4 stmk BauG 1995
§ 23 Abs 5 lit c stmk ROG
Es besteht kein Schutz vor einer "heranrückenden Wohnbebauung" schlechthin, sondern nur soweit er sich in Verbindung mit der Flächenwidmung (des Baugrundstückes) ergibt.
§ 26 Abs 1 Z 1 und Abs 4 stmk BauG 1995
§ 23 Abs 5 lit c stmk ROG
Es besteht kein Schutz vor einer "heranrückenden Wohnbebauung" schlechthin, sondern nur soweit er sich in Verbindung mit der Flächenwidmung (des Baugrundstückes) ergibt.