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Besondere Bauweise; Bebauungsplan; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

RechtsprechungÖffentliches RechtBearbeitet von K. Giese und R. Klaushoferbbl 2007/182bbl 2007, 228 Heft 6 v. 15.12.2007

§ 9 Abs 1 Z 6 sbg BauPolG

Den Nachbarn kommt kein subjektiv-öffentliches Recht zu, dass die im Bebauungsplan vorgesehene besondere Bauweise (hier: in Form zusammengebauter Reihenhäuser) eingehalten wird.

VwGH 5.7.2007, 2005/06/0268

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