§§ 6, 23 Abs 1, 48 Abs 1 und 2 nö BauO 1996; §§ 74 Abs 2, 77 GewO; § 16 Abs 1 Z 4 nö ROG 1976
Bei gewerblichen Betriebsanlagen obliegt es der Baubehörde im Rahmen ihrer Restkompetenzen nur zu prüfen, ob eine örtlich unzumutbare Belästigung von Menschen durch Emissionen vorliegt.