§§ 129, 131 BVergG 2006
Die Zuschlagsentscheidung ist ausgeschiedenen Bietern nicht mehr mitzuteilen: Ausgeschiedene Angebote sind bei der Auswahl der Angebote für den Zuschlag nicht mehr zu berücksichtigen.
Wurden bei den vom Bieter genannten Referenzen die relevanten Leistungen von Subunternehmern erbracht, sind derartige Leistungen nicht geeignet, als Referenzen des Bieters zu dienen.