§§ 2, 106, 129, 130 BVergG 2006
Beim Billigstbieterprinzip kann ein Bieter in offenen und nichtoffenen Verfahren nur mit Alternativ- oder Abänderungsangeboten mehrere Angebote legen.
Um ein Angebot werten zu können, muss es die qualitativen Mindestanforderungen der Ausschreibung erfüllen.