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Zwei Hauptangebote bei Billigstbieterausschreibung

RechtsprechnungVergaberechtBearbeitet von Florian Keschmannbbl 2007/175bbl 2007, 200 Heft 5 v. 15.10.2007

§§ 2, 106, 129, 130 BVergG 2006

Beim Billigstbieterprinzip kann ein Bieter in offenen und nichtoffenen Verfahren nur mit Alternativ- oder Abänderungsangeboten mehrere Angebote legen.

Um ein Angebot werten zu können, muss es die qualitativen Mindestanforderungen der Ausschreibung erfüllen.

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