§§ 2, 320 BVergG 2006
Das Anbieten zweier, der Ausschreibung jeweils entsprechender Leistungen durch einen Bieter ist nach dem BVergG 2006 nicht verboten.
Alternativangebote und Abänderungsangebote iSd § 2 Z 1 und Z 2 BVergG 2006 setzen ex definitione voraus, dass etwas von den Ausschreibungserfordernissen Abweichendes angeboten wurde.