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Keine einstweilige Verfügung bei Überwiegen des öffentlichen Interesses

RechtsprechnungVergaberechtBearbeitet von Florian Keschmannbbl 2007/173bbl 2007, 198 Heft 5 v. 15.10.2007

§ 329 BVergG 2006

Überwiegt das öffentliche Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens, so ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.

BVA 9.5.2007, N/0044-BVA/04/2007-EV14

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