§ 329 BVergG 2006
Überwiegt das öffentliche Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens, so ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.
BVA 9.5.2007, N/0044-BVA/04/2007-EV14
§ 329 BVergG 2006
Überwiegt das öffentliche Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens, so ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.
BVA 9.5.2007, N/0044-BVA/04/2007-EV14