§ 364a ABGB analog; § 67 VersVG
Einer Gemeinde, die einen Eingriff in ihr Liegenschaftseigentum dadurch duldet, dass sie einem dritten Bauherrn den Anschluss seines Kanals an den auf ihrem Grund befindlichen öffentlichen Kanal gestattet, ist auch zumutbar, dafür Sorge zu tragen, dass daraus dem Nachbarn kein Nachteil erwächst.