§§ 880a, 914 ABGB
Ein Rechtsanwalt, der gegenüber einem Werkunternehmer erklärt, dass aus den bei ihm zu erlegenden Bauherrngeldern eine bestimmte Summe für die Bezahlung seiner Werkleistung zur Verfügung steht, haftet nicht dafür, dass er die Leistung erhält, die ihm der Bauträger schuldet.