§ 60 Abs 1 lit a und c sowie Abs 3 wr BauO
Weitreichende bauliche Veränderungen sowie Änderungen des Verwendungszwecks eines Baus sind als „Umbau“ (iSd § 60 Abs 1 lit a wr BauO) zu qualifizieren; in diesem Fall sind daher auch die Bestimmungen des Bebauungsplanes anzuwenden.