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Neu-, Zu-, Umbauten; sonstige Änderungen; Ausnahmen vom Bebauungsplan

RechtsprechnungÖffentliches RechtBearbeitet von K. Giese, und R. Klaushoferbbl 2007/160bbl 2007, 192 Heft 5 v. 15.10.2007

§ 60 Abs 1 lit a und c sowie Abs 3 wr BauO

Weitreichende bauliche Veränderungen sowie Änderungen des Verwendungszwecks eines Baus sind als „Umbau“ (iSd § 60 Abs 1 lit a wr BauO) zu qualifizieren; in diesem Fall sind daher auch die Bestimmungen des Bebauungsplanes anzuwenden.

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