§ 26 tir BauO 2001; §§ 27 Abs 1 lit c, 113 Abs 2 lit a tir ROG 2001
Bei der raumordnungsrechtlich gebotenen Vermeidung von Nutzungskonflikten ist auch auf Nutzungsarten Bedacht zu nehmen, deren Regelung und Planung dem Bund im Rahmen seiner Kompetenzen (hier: Zivilluftfahrt) obliegt.