§§ 19 Z 2, 20 Z 3 lit e stmk BauG 1995
Beim Einbau eines Funkraumes im Dachboden und der Aufstellung eines sichtbaren Antennentragemastes handelt es sich um trennbare Teile eines Bauvorhabens.
Die Errichtung eines sichtbaren Antennentragmastes ist anzeigepflichtig.