§§ 1, 2 Abs 2, 4 Abs 1, 5 Abs 1 und 8 krnt GKG
Die Beurteilung einer sonstigen schadlosen Verbringungsmöglichkeit von Abwässern ist autonom und nicht in Vergleich zu einem Anschluss an eine öffentliche Kanalisationsanlage vorzunehmen.
Ob bei häuslichen Entsorgungsanlagen eine schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist, ist an Hand objektiver Kriterien und nicht am Maßstab subjektiver Nutzungsverhältnisse zu prüfen.