§§ 28 Abs 2 Z 1, 29 Abs 3 oö BauO 1994; § 73 Abs 2 AVG
Im Fall einer Projektsänderung (hier: Verrückung des projektierten Baus) beginnt die Entscheidungsfrist neuerlich zu laufen.
Im Fall von gesetzlich gedeckten Mängelbe-hebungsaufträgen kann der Baubehörde keine schuldhafte Verfahrensverzögerung vorgeworfen werden.