§§ 20 Z 42, 105 Abs 3 BVergG 2002
Eine weitere Zuschlagsentscheidung im selben Vergabeverfahren entzieht der früheren Zuschlagsentscheidung den Boden.
Nach dem System des BVergG soll das Vergabeverfahren nach Widerruf der Ausschreibung endgültig beendet sein.