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Mindestabstände; Verbauung der gemeinsamen Grundgrenze

RechtsprechungÖffentliches RechtBearbeitet von K. Giese, R. Klaushoferbbl 2007/121bbl 2007, 153 Heft 4 v. 20.8.2007

§ 6 Abs 6 tir BauO 2001

Die Regelung, wonach mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grundgrenze „von baulichen Anlagen“ frei bleiben muss, bezieht sich auf alle baulichen Anlangen.

VwGH 27.3.2007, 2003/06/0145

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