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Behebbarkeit von Angebotsmängeln; vertiefte Angebotsprüfung

RechtsprechungVergaberechtBearbeitet von F. Keschmannbbl 2007/141bbl 2007, 161 Heft 4 v. 20.8.2007

§§ 70 bis 75, 122 ff, 129 Abs 1 Z 3 BVergG 2006

Die „nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises“ als Ausscheidensgrund muss Ergebnis der Prüfung des entsprechenden Angebotes sein, wobei eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen ist.

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