§§ 70 bis 75, 122 ff, 129 Abs 1 Z 3 BVergG 2006
Die „nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises“ als Ausscheidensgrund muss Ergebnis der Prüfung des entsprechenden Angebotes sein, wobei eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen ist.
§§ 70 bis 75, 122 ff, 129 Abs 1 Z 3 BVergG 2006
Die „nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises“ als Ausscheidensgrund muss Ergebnis der Prüfung des entsprechenden Angebotes sein, wobei eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen ist.