§ 1 Abs 3 lit c tir BauO 2001
Fermenter, Endlager und Vorgrube sind Teile -einer Biogasanlage und unterliegen als Stromerzeugungsanlage nicht der tir BauO 2001, sofern sie keine Aufenthaltsräume beinhalten.
VwGH 21.2.2007, 2005/06/0261
§ 1 Abs 3 lit c tir BauO 2001
Fermenter, Endlager und Vorgrube sind Teile -einer Biogasanlage und unterliegen als Stromerzeugungsanlage nicht der tir BauO 2001, sofern sie keine Aufenthaltsräume beinhalten.
VwGH 21.2.2007, 2005/06/0261